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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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3. Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8 UStG 1994) Die Steuerfreiheit für Lohnveredlungen ergänzt jene für Ausfuhrlieferungen. Dadurch wird auch die sonstige Leistung im Zusammenhang mit der Be- oder Verarbeitung eines von einem Auftraggeber beigestellten Gegenstandes von der Umsatzsteuer befreit. Eine steuerfreie Lohnveredlung erfordert nach § 8 Abs. 1 UStG 1994 zunächst, dass der Auftraggeber den Gegenstand zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet einführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat.