8.3. Vereinfachtes Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK Wurde dem liefernden Unternehmer eine Bewilligung nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK erteilt, gilt das Handels- oder Verwaltungspapier so wie das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers als Ausfuhrnachweis (Art. 288 Abs. 3 ZK-DVO).
