← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

8.3. Vereinfachtes Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK Wurde dem liefernden Unternehmer eine Bewilligung nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK erteilt, gilt das Handels- oder Verwaltungspapier so wie das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers als Ausfuhrnachweis (Art. 288 Abs. 3 ZK-DVO).