4.3. Ausfuhrnachweis im Touristenexport (§ 7 Abs. 6 Z 1 UStG 1994) Im Falle des sog. Touristenexports (dh. der Gegenstand der Lieferung wird nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt) ist der Ausfuhrnachweis nach § 7 Abs. 6 Z 1 UStG 1994 durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte Ausfuhrbescheinigung zu führen, auch dann, wenn nach den zollrechtlichen Vorschriften die Abgabe einer schriftlichen Anmeldung erforderlich ist. In Fall einer schriftlichen Zollanmeldung ist im Feld 44. der Vermerk "U 34" bzw. "U 34-1" anzubringen. Beispiel: Wird ein Laptop mit einem Wert von 2.500,- Euro für nichtunternehmerische Zwecke im Inland erworben und vom ausländischen Abnehmer in das Drittland verbracht, so ist neben der Abgabe einer schriftlichen Anmeldung in der Ausfuhr auch die Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung erforderlich. Eine schriftliche Anmeldung ist deshalb erforderlich, weil die Wertschwelle von 1000 Euro überschritten wird; die Ausfuhrbescheinigung, weil es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr für nicht unternehmerische Zwecke handelt. In diesem Zusammenhang ist auch die Zuständigkeit der Ausgangszollstelle als Ausfuhrzollstelle nach Art. 794 Abs. 1 ZK-DVO zu beachten. Als Ausfuhrbescheinigung ist bis zum Ergehen einer neuen Verordnung zum Umsatzsteuergesetz das Formular Lager Nr. U 34 oder ein inhaltlich entsprechendes anderes Formblatt zu bestätigen. Auch eine Rechnung, die den Inhaltserfordernissen des § 11 UStG 1994 (abgesehen von dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag) entspricht, ist für die Ausfuhrbescheinigung zu bestätigen. Dementsprechend sind die allenfalls erforderlichen Anmerkungen auf der Rechnung anzubringen (siehe auch Abschnitt 6.2.)
