6.2.2. Aufnahme von Vermerken Folgende vom Zollorgan aufzunehmende Feststellungen führen nicht zur Verweigerung der Ausgangsbestätigung: Der inländische Lieferer ist nicht in der Rechnung angeführt Der Abnehmer ist nicht bezeichnet Der Abnehmer ist Angehöriger einer ausländischen Vertretungsbehörde im Inland Name und Anschrift des Abnehmers stimmen mit dem Grenzübertrittsdokument nicht überein Abnehmer reist mit einem KFZ mit inländischem Kennzeichen oder einem Kennzeichen eines EU-Mitgliedsstaats (Angabe des Kennzeichens) aus Sichtvermerk der BPD/BH/österreichische Vertretungsbehörde/einer Behörde aus einem EU-Mitgliedstaat Hinweis auf inländischen Wohnsitz Dienstverhältnis ungeklärt Fertigung durch den Lieferer fehlt Sonstige Feststellungen In der Rechnung ist vom Zollorgan der Ausgangszollstelle folgender Vermerk aufzunehmen: "Der Ausgang wird bescheinigt. Folgende Feststellungen wurden aber getroffen: (Angabe eines oder mehrerer der vorgenannten Gründe)" Vom Zollorgan sind der Dienststempel, der Name und die Unterschrift an dem Vermerk in der Rechnung anzubringen. Der Vermerk muss nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerfreiheit führen und bedeutet, dass die Ausfuhrbescheinigung für sich allein als Beleg für die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht ausreicht. Hinweise auf mögliche Folgen, die sich aus solchen Folgen ergeben könnten, haben von der Ausgangszollstelle zu unterbleiben, da es sich dabei um reine Tatsachenfeststellungen handelt. Die rechtliche Würdigung obliegt dem Finanzamt. Alle Feststellungen sind auch in vorgelegten Rechnungen von anderen Mitgliedesstaaten anzubringen.
