1. Ausfuhr 1.1. Definition der Ausfuhr Der umsatzsteuerrechtliche Begriff der Ausfuhr umfasst die zollrechtlichen Begriffe der Ausfuhr und der Wiederausfuhr. Auch Nichtgemeinschaftswaren können demnach Gegenstand der Ausfuhr bzw. der Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr sein. Beispiel: Eine im Zolllagerverfahren befindliche Ware wird veräußert und in das Drittland geliefert. Der Umsatz ist steuerbar; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 UStG 1994 ist der Umsatz steuerfrei. Ausfuhr im Sinn des Umsatzsteuergesetzes erfordert das Befördern oder Versenden des Gegenstandes in das Drittland. Befördern oder Versenden in einen Teil des Zollgebietes, welcher umsatzsteuerrechtlich Drittland ist, kann ebenfalls eine Ausfuhr iSd Umsatzsteuerrechtes darstellen (siehe § 2 Abs. 2 ZollR-DG, zB Lieferungen von Österreich auf die Kanarischen Inseln).
