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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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2.2. Versendung (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) 2.2.1. Der liefernde Unternehmer lässt den Gegenstand der Lieferung durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). Frachtführer und Verfrachter können in- und ausländische Unternehmer sein. 2.2.2. Der ausländische Abnehmer lässt den Gegenstand der Lieferung durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). Frachtführer und Verfrachter können in- und ausländische Unternehmer sein. Zu Abschnitt 2.1.1. und Abschnitt 2.2.1. : In den Fällen der Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer ist für die Steuerfreiheit ein ausländischer Abnehmer nicht erforderlich.