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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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5. Beförderungsmittel Ist der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, liegt nach § 7 Abs. 3 UStG 1994 eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. Ob der Abnehmer ein Unternehmer ist oder das Beförderungsmittel tatsächlich den Zwecken des Unternehmens dient, ist von der Ausgangszollstelle bzw. dem zur Erteilung der Ausgangsbestätigung ermächtigten Organ nicht zu prüfen. Werklieferungen fallen nicht unter die Einschränkungen des § 7 Abs. 3 UStG 1994 (Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln; Abschnitt 5.1. und Abschnitt 5.2.). Die Einschränkungen des § 7 Abs. 3 UStG 1994 kommen nicht zur Anwendung, wenn die gelieferten Gegenstände vor der Ausfuhr mit dem Fahrzeug noch nicht fest verbunden werden (Abschnitt 5.1.1. und Abschnitt 5.1.2.) bzw. im Beförderungsmittel noch nicht bestimmungsgemäß verwendet werden (Abschnitt 5.1.2.1. und Abschnitt 5.1.2.2.). Als Beförderungsmittel gelten Straßen-, Eisenbahn, -Luft- und Wasserfahrzeuge.