5.2. Gegenstände zur Versorgung von Beförderungsmittel Zu den Gegenständen zur Versorgung eines Beförderungsmittels gehören Gegenstände, die zum Verbrauch in dem Beförderungsmittel bestimmt sind (zB Treibstoffe, Motoröle, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel usw.). Eine Steuerfreiheit kommt nur in Frage, wenn sich die Gegenstände im Originalbehälter befinden (bzw. der Treibstoff im Reservekanister), nicht jedoch, wenn sie vor der Ausfuhr in das Beförderungsmittel eingefüllt worden sind. Gehört der Gegenstand zur Versorgung eines Beförderungsmittels, insbesondere Treibstoffe im Reservekanister, ist im Feld 8.6. des Vordruckes der Bescheinigung der Vermerk "Versorgung für Beförderungsmittel" anzuführen. Die Ausgangsbestätigung ist für den Gegenstand zu erteilen. Sind die genannten Gegenstände in das Kraftfahrzeug eingefüllt worden, kann die Ausgangsbestätigung nicht erteilt werden.
