0.2. Allgemeines Inhalt dieser Arbeitsrichtlinie sind jene Fälle, in denen eine Mitwirkung der Zollstellen im Anwendungsgebiet bei der Erlangung eines Ausfuhrnachweises für umsatzsteuerrechtliche Zwecke vorgesehen ist und die sich nicht in der Ausgangsbestätigung am Exemplar 3 des Einheitspapiers erschöpfen.
