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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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2. Ausfuhrlieferung Ausfuhrlieferungen und Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr sind Lieferungen bzw. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Die Unternehmereigenschaft des Lieferers/ Leistungserbringers bzw. allenfalls auch des Abnehmers, der Umstand, ob die Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird und die Höhe des tatsächlichen Entgeltes sind von den Zollstellen in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Inland ist das Bundesgebiet (§ 1 Abs. 2 UStG 1994). Zur Mitwirkung österreichischer Zollstellen an der Erlangung des Ausfuhrnachweises für Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgeführt werden, siehe Abschnitt 9.