7.6. Wiedereinfuhr nach erfolgter Verbringung in das Drittland Wurde von der Ausgangszollstelle der Ausgang bescheinigt und erfolgt unmittelbar nach dem Ausgang in das Drittland die Wiedereinfuhr in das Gemeinschaftsgebiet über dieselbe Ausgangszollstelle, so kann die erfolgte Ausgangsbestätigung nicht gestrichen werden. Beispiel: Ein Schweizer Abnehmer verbringt im Reiseverkehr Liefergegenstände über das Zollamt Wolfurt, Zollstelle Hohenems, in die Schweiz. Die Ausgangszollstelle bescheinigt den Ausgang. Unmittelbar nach der Ausreise in die Schweiz kehrt der Schweizer Abnehmer in das Zollgebiet der Gemeinschaft über die Ausgangszollstelle Hohenems zurück. Soweit alle Tatbestandsmerkmale vorliegen ist eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung durch die kurzfristige Verbringung in die Schweiz zustande gekommen. Das Streichen der Ausgangsbestätigung ist nicht zulässig. Werden die Waren im persönlichen Reisegepäck sofort wiedereingeführt, so sind folgende Möglichkeiten vorgesehen: a) Rückware Die Vorzugsbehandlung als Rückware nach Art. 185 Abs. 1 ZK kann gewährt werden. Da jedoch, wie im oben genannten Beispiel ausgeführt, eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zustande gekommen ist, kann sich die Vorzugsbehandlung für Rückwaren nicht auch auf die Umsatzsteuerfreiheit erstrecken (auch ist im Reiseverkehr die Abgabe einer Zollanmeldung nach Art. 230 ZK-DVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG nicht zulässig), außer derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, erhält den Gegenstand zurück und ist hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 6 Abs. 4 Z 8 lit. c UStG 1994). b) Vorübergehende Verwendung Die Waren können in das Zollverfahren der vorübergehende Verwendung überführt werden, sofern sie den Bestimmungen des Art. 563 ZK-DVO in Verbindung mit den Leitlinien (ABl. C 269 vom 24.9.2001, S. 37) Kap. 5, Erläuternde Liste zu Art. 563 ZK-DVO entsprechen, wobei auf Art. 497 Abs. 3 Unterabsatz 3 ZK-DVO Bedacht zu nehmen wäre. Beispiel: Ein Schweizer Reisender erwirbt eine Videokamera in Österreich zu nicht kommerziellen Zwecken und führt den Liefergegenstand im persönlichen Gepäck aus. Im Zuge der Ausfuhr wird vom Zollamt Feldkirch, Zollstelle Tisis, der Ausgang bestätigt. Unmittelbar nach der Beförderung des Liefergegenstandes in das Drittland kehrt der Schweizer Reisende über dasselbe Zollamt in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurück. In diesem Fall ist die Ausgangsbestätigung vom Zollstelle nicht zu streichen, sondern kann das Zollamt Feldkirch, Zollstelle Tisis, den Reisenden nach Art. 579 ZK-DVO auffordern, eine schriftliche Anmeldung vorzulegen, und überdies eine Sicherheit verlangen.
