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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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5.1. Gegenstände zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln Zu den Gegenständen zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels gehören alle Bestandteile (Ersatzteile) und Zubehörteile einschließlich Sonderausstattungen. 5.1.1. Mit dem Beförderungsmittel vor der Ausfuhr fest verbundene Gegenstände Werden Gegenstände vor der Ausfuhr mit dem Beförderungsmittel fest verbunden (zB Montage von Gepäckträgern, Reifen etc.), so gilt Folgendes: Wird zB ein Kraftfahrzeug mit einem Skiträger der Ausgangszollstelle gestellt, so wird der Ausgang eines Kraftfahrzeuges der Marke X, Fahrgestell- und Motornummer und Kennzeichen bescheinigt. Anders als bei eingebauten Teilen wird in diesen Fällen geprüft werden können, ob zB ein Kraftfahrzeug tatsächlich mit einem Gepäcksträger in das Drittland verbracht wird. Im Feld 8.6. der Ausfuhrbescheinigung sind folgende Vermerke aufzunehmen: "Ein Kraftfahrzeug der Marke X (zB mit einem Gepäcksträger), Fahrgestell- und Motornummer und Kennzeichen" Die Ausgangsbestätigung ist zu erteilen. 5.1.2. Mit dem Beförderungsmittel vor der Ausfuhr nicht fest verbundene Gegenstände Soweit an dem Beförderungsmittel keine Be- und Verarbeitungen (zB Reparatur) stattgefunden haben, ist bei Gegenständen zur Ausrüstung von Beförderungsmittel, die nicht mit dem Beförderungsmittel fest verbunden sind, zu unterscheiden, ob diese Gegenstände noch nicht oder bereits bestimmungsgemäß verwendet wurden. 5.1.2.1. Keine bestimmungsgemäße Verwendung Sind Gegenstände vor der Ausfuhr nicht mit dem Beförderungsmittel fest verbunden und überdies noch nicht bestimmungsgemäß verwendet worden (zB Schonbezüge in Originalverpackung), kann die Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Die Ausgangsbestätigung ist für den Gegenstand, nicht für das Beförderungsmittel, zu erteilen. 5.1.2.2. Bestimmungsgemäße Verwendung Bei Gegenständen, die vor der Ausfuhr nicht mit dem Beförderungsmittel fest verbunden sind (zB Reservereifen in Halterung, Schonbezüge auf Sitzen), aber bereits bestimmungsgemäß verwendet wurden (zB Reservereifen in Halterung, Schonbezüge auf Sitzen), ist im Feld 8. der Ausfuhrbescheinigung der Punkt 8.5. der Ausfuhrbescheinigung "Gegenstand steht in Verwendung" anzukreuzen. Im Feld 8.6. des Vordruckes der Bescheinigung ist der Vermerk "Ausrüstung für Beförderungsmittel" oder "Kfz-Ausrüstung" anzuführen. Die Ausgangsbestätigung ist für den Gegenstand zu erteilen.