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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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7.4. Bescheinigung (Bestätigung) des Ausgangs 7.4.1. Grenzübertritt Der Ausgang der Ware ist grundsätzlich bei ihrem Verbringen ins Drittland von der Ausgangszollstelle zu bescheinigen. Als Ausgangszollstelle gilt nach Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe c ZK-DVO die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. 7.4.2. Flugverkehr und Schiffsverkehr Ausgangszollstellen sind auch die Flugzollämter. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob die Liefergegenstände im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck in das Drittland verbracht werden. Aufgegebenes Gepäck (siehe Abschnitt 7.7.1.1.) Handgepäck. Für im Handgepäck mitgeführte Liefergegenstände können die Flugzollämter eine Ausgangsbestätigung nur erteilen, wenn anhand der Einsteigekarte nachgewiesen wird, dass der Reisende unmittelbar in einen Drittstaat abfliegt. Ist eine weitere Landung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorgesehen, ist eine Ausgangsbestätigung nicht zu erteilen. In diesem Fall kann die Ausgangsbestätigung erst bei der Ausgangszollstelle nach Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe c ZK-DVO erteilt werden. Die gleiche Regelung gilt auch für den Schiffsverkehr. 7.4.3. Eisenbahnverkehr Wird die Ausgangsbestätigung in Reisezügen schon vor einem letzten fahrplanmäßigen Aufenthalt im Inland erteilt, so hat das zur Erteilung der Ausgangsbestätigung ermächtigte Zollorgan zu achten, dass der betreffende Reisende nicht den Reisezug verlässt. Die Annahme, dass aus der Fahrkarte des Reisenden ohnehin ersichtlich sei, dass er in ein Drittland reise, genügt nicht. Hinsichtlich aufgegebenen Gepäcks siehe Abschnitt 7.7.1.2.