6. Angaben im Vordruck der Ausfuhrbescheinigung U 34 6.1. Angaben zu den Feldern des Vordruckes Feld 1 Name/Firma und Anschrift des Unternehmers. Die Angabe kann in Druck-, Maschin- oder Handschrift oder mittels Stempelabdruck erfolgen. Feld 2 Name/Firma und Anschrift des Abnehmers sind anzuführen. Im Falle der Beförderung des Liefergegenstandes durch den ausländischen Abnehmer oder dessen Dienstnehmer (siehe Feld 3.1.) darf kein Wohnsitz im Inland, im Fall des so genannten Touristenexportes (dh. der Gegenstand wird nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt) überdies kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet vorliegen. Feld 3 Ist die Beförderung oder Versendung nicht durch den Abnehmer der Liefergegenstände selbst, sondern durch einen Dienstnehmer oder durch einen Frachtführer bzw. Spediteur des Abnehmers erfolgt, so ist dessen Name/Firma und Anschrift einzutragen. Ist die Beförderung nicht durch den Lieferer selbst, sondern durch einen Dienstnehmer des Lieferers erfolgt, so ist dessen Name und Anschrift einzutragen. Felder 4 und 5 Im Falle des sog. Touristenexportes (dh. der Gegenstand wird nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt) muss der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden. Die Frist von drei Monaten ist von der Ausgangszollstelle zu beachten. Als Lieferdatum kann in der Regel das Rechnungsdatum herangezogen werden. Das Überschreiten der Frist ist im Feld 8.6. anzumerken. Feld 6 Das Anbringen eines Stempels und die Unterfertigung des Zollorganes mit Datum und Unterschrift schließt die Bestätigung im Feld 8. aus. Feld 7 Dies ist nur bei einer schriftlichen Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle möglich, die nicht zugleich Ausgangszollstelle ist. Feld 8 Im Fall des Abschnitt 5.1.1. sind im Feld 8.6. folgende Vermerke aufzunehmen: "Ein Kraftfahrzeug der Marke X (zB mit einem Gepäcksträger), Fahrgestell- und Motornummer und Kennzeichen" Im Fall des Abschnitt 5.1.2.2. ist im Feld 8.5. "Gegenstand steht in Verwendung" anzukreuzen und im Feld 8.6. folgender Vermerk aufzunehmen: "Ausrüstung für Beförderungsmittel" oder "Kfz- Ausrüstung". Im Fall des Abschnitt 5.2. ist im Feld 8.6. folgender Vermerk aufzunehmen: "Versorgung für Beförderungsmittel" Feststellungen in den Feldern 8.1. - 8.6. hindern nicht die Ausgangsbestätigung. Felder 9, 10, 11 und 14 Die Bezeichnung der Gegenstände hat möglichst genau zu erfolgen. Sie soll das Zollorgan in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob die vorgeführten mit den in der Ausfuhrbescheinigung angeführten Gegenständen übereinstimmen. Allgemeine Angaben, wie zB "diverse Lebensmittel" oder "diverse Waren" sind unzureichend. Die Folgen, die sich daraus ergeben, nämlich die Verweigerung der Ausgangsbestätigung, hat der Unternehmer zu tragen (Feld 6.2. der Ausfuhrbescheinigung). Die Bezeichnung der Waren ist in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. Nicht benötigte Teile des Bezeichnungsfeldes sind so durchzustreichen, dass nachträglich keine Zusätze gemacht werden können. Ebenso sind Mengenangaben und Rechnungsbetrag einzugrenzen. Sollte dies nicht vom ausstellenden Unternehmer gemacht worden sein, hat das Zollorgan die Eingrenzungen vorzunehmen. Anstelle der Angaben der Waren im dafür vorgesehenen Teil des Vordrucks kann auch nur ein Hinweis auf ein Beiblatt (Rechnung, Kassabeleg) angesetzt werden. Dieses Beiblatt ist haltbar dem Vordruck anzuschließen. Aus dem beigehefteten Beiblatt müssen sich die für die Beurteilung der Waren nötigen Angaben ergeben. Die Angaben in einem angeschlossenen Beleg sind überdies nur ausreichend, wenn eine eindeutige Verbindung zwischen Ausfuhrbescheinigung und Beleg hergestellt ist (zB Hinweis auf Nummer und Datum der Rechnung). Die Ausgangszollstelle hat im Falle von Abschnitt 5.1.1. das Beförderungsmittel (Marke, Fahrgestell- und Motornummer und Kennzeichen) und den festverbundenen Gegenstand, im Fall von Abschnitt 5.1.2.1. den Liefergegenstand, im Fall von Abschnitt 5.1.2.2. den Liefergegenstand, im Fall von Abschnitt 5.2. den Liefergegenstand, in den Fällen von Abschnitt 5.3.1. und Abschnitt 5.3.2. das Beförderungsmittel (Marke, Fahrgestell- und Motornummer und Kennzeichen) anzuführen. Das für die Lieferung vereinbarte Entgelt ist im Vordruck einzutragen. Feld 15 Der Lieferer (Unternehmer) hat unter Ansetzung des Datums firmenmäßig zu fertigen. Das zur Ausfuhrbescheinigung U 34 Gesagte gilt sinngemäß für dem Vordruck U 34 inhaltlich entsprechende Formblätter (beim so genannten Touristenexport siehe auch Abschnitt 6.2.) bzw. für ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen, die von inländischen Lieferern ausgestellt werden und den erwähnten Vordruck entsprechen.
