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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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3.3. Abholung nach § 8 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 Der ausländische Auftraggeber befördert oder versendet den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittland. Ein ausländischer Auftraggeber gem. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UStG 1994 ist ein Abnehmer (Auftraggeber), der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Inland befindliche Zweigniederlassung eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer.