7.5. Ausgangsbestätigung Die Ausgangsbestätigung ist durch Ansetzen der Unterschrift des Zollorganes, das Datum und einem Abdruck des Abfertigungsstempels zu erteilen. Sollte in der Ausfuhrbescheinigung auf einen Beleg Bezug genommen werden, ist dieser haltbar dem Vordruck der Bescheinigung anzuschließen und anzustempeln. Auf einem sonstigen, als Ausfuhrbescheinigung zu wertenden Beleg ist der Hinweis "Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Reiseverkehr erfolgt" anzubringen.
