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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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27.3.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner 704 Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. 705 Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe § 16 GebG (Rz 462 ff). 706 Zum Gebührenschuldner siehe § 28 GebG (Rz 581 ff).