BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok
27.3.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner 704 Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. 705 Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe § 16 GebG (Rz 462 ff). 706 Zum Gebührenschuldner siehe § 28 GebG (Rz 581 ff).