9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG) 9.1. Allgemeines 162 § 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO. 163 Bei Eingaben (§ 14 TP 6 GebG) und deren Beilagen (§ 14 TP 5 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. 164 Bei einer Eingabe nach § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (zB Beschwerden an den VwGH bzw. VfGH) oder Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG, siehe Rz 312) ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. 165 Bei einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (Niederschrift) sowie bei einem sonstigen gebührenpflichtigen Protokoll (§ 14 TP 7 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird. 166 Bei amtlichen Ausfertigungen (§ 14 TP 2 GebG) und amtlichen Zeugnissen (§ 14 TP 14 GebG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung oder das amtliche Zeugnis ausgestellt wird. 167 Ebenso wie beim Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG (siehe Rz 136 ff) sind auch in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse (§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 375). Gleiches gilt auch für die Tarifpost 13 (Unterschriftsbeglaubigungen). 168 Bei Amtshandlungen (zB § 14 TP 16 Abs. 2 GebG siehe Rz 401, § 14 TP 8 Abs. 4b GebG siehe Rz 331) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt. 169 Bei folgenden nicht ausdrücklich im § 13 GebG angeführten Schriften ergibt sich die Person des Gebührenschuldners aus der jeweiligen Tarifpost: Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8 GebG, siehe Rz 330 ff) Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG, siehe Rz 335 ff) Waffendokumente (§ 14 TP 11 GebG, siehe Rz 346) Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG, siehe Rz 378 ff) Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG, siehe Rz 398 ff) Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG, siehe Rz 411) Eingetragene Partnerschaft (§ 14 TP 18 GebG, siehe Rz 414) Bei all diesen Schriften ist derjenige Gebührenschuldner, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird. 170 Bei Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG und bei Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 14 TP 13 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Urkundsperson zu entrichten, die das Protokoll errichtet oder die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (siehe auch Rz 62). 171 Übersicht Gebührenschuldner Schrift § 14 TP Gebührenschuldner § 13 Abs. 1 Z Eingaben 6 Derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird 1 Beilagen 5 Protokolle (eingabeersetzend) 7 (1) 1 2 (sonstige) 7 (1) 2 (besondere) 7 (1) 4-6 Amtliche Ausfertigungen 2 Derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden Zeugnisse (allgemein) 14 Abschriften 1 Auszüge 4 Unterschriftsbeglaubigungen 13 Amtshandlungen Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt 3 Spezialbestimmungen Reisedokumente 9 (4) Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel, das Reisedokument, der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung), der Führerschein ausgestellt wird Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä. 15 (2) Führerscheine 16 (5) Einreise- und Aufenthaltstitel 8 (3) und (6) Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. die Amtshandlung vorgenommen wird Waffendokumente 11 (1) Derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird 11 (2)
