← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

8.2.5. Zeugnisse 8.2.5.1. Inländische Zeugnisse 150 Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe Rz 182 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe Rz 242 ff). 8.2.5.2. Ausländische Zeugnisse 151 Bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 109 ff), auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden. Bei im Ausland beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG mit dem amtlichen Gebrauch im Inland. 8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen 152 Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 350 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 109 ff) gemacht wird.