← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

27.4.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung 755 Eine Bürgschaft ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft (VfGH 13.10.1992, ). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff. 756 Gebührenschuldner ist der durch die Bürgschaft gesicherte Gläubiger (siehe Rz 584 ff). 757 Der Bürge haftet für die Gebühr gemäß § 30 GebG (siehe Rz 603 ff). 758 Kommt dem Gebührenschuldner (Gläubiger) eine persönliche Gebührenbefreiung zu (siehe Rz 22 ff), kann die Gebühr nicht vom Haftenden (Bürgen) gefordert werden. Es entsteht in diesem Falle keine Gebührenschuld, sodass der Bürge auch nicht als Haftungspflichtiger zur Gebührenentrichtung herangezogen werden kann (siehe auch Rz 600).