BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok
27.10.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner 875 Die Zession ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. 876 Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff. 877 Gebührenschuldner sind die Vertragsteile (siehe Rz 581 ff).