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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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11.1.3. Beurkundung des Rechtsgeschäftes 435 Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd Abschnitts III des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist jedoch die Errichtung einer Urkunde (siehe Rz 440 ff) als schriftliches Beweismittel (VwGH 18.11.1993, 93/16/0014) über das zustande gekommene Rechtsgeschäft. Die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts entsteht mit Errichtung der Urkunde. In Einzelfällen kann die Gebührenpflicht aber auch ohne Urkunde (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG; siehe Rz 807), oder durch eine sogenannte Ersatzbeurkundung ausgelöst werden (siehe Rz 447 ff). 436 Eine Urkunde über ein zivilrechtlich nicht gültig zustande gekommenes Rechtgeschäft kann keine Gebührenpflicht auslösen. Urkunden, die vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, lösen daher keine Gebührenpflicht aus. 437 Der die Gebührenpflicht auslösende Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn nur eine Vertragspartei im Stande ist, mit der Urkunde den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen. 438 Kommt das Rechtsgeschäft mit der Errichtung der Urkunde zustande, spricht man von einer rechtserzeugenden Urkunde. Eine Urkunde, die über ein zuvor mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft errichtet wurde, wird als rechtsbezeugende Urkunde bezeichnet. Sowohl eine rechtserzeugende, als auch eine rechtsbezeugende Urkunde lösen die Gebührenschuld aus (zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff).