12.6. Entstehen der Gebührenschuld beim Wechsel 493 Das Gesetz knüpft den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld beim Wechsel an verschiedene Tatbestände, die in der Eigenheit der wechselrechtlichen Vorgänge begründet sind, an: Körperliche Übergabe der Wechselurkunde, Indossierung, Annahme (Akzept), amtlicher Gebrauch, Vervollständigung. Näheres siehe Rz 901 ff.
