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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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10.2.1.6. Bergrechtliche Ausfertigungen 229 Der Bescheid der Bergbehörde über die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung (§§ 51 ff Mineralrohstoffgesetz) erfüllt nicht den Tatbestand des § 14 TP 2 Abs. 1 Z 8 GebG oder § 14 TP 2 Abs. 1 Z 9 GebG, unterliegt aber als amtliche Ausfertigung über die Erteilung einer Befugnis der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG. Höhe der Gebühr 230   Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z) 8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer 382,60 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro 8. Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen 382,60 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro 9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar 95,60 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro 9. a) Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden 95,60 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro 9. b) Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes 797 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro 9. b) Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung 797 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro 9. b) Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden 797 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro