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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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22.2. Einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte 584 Gebührenschuldner ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 458 ff) derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. 585 Die Urkunde über die Hypothekarverschreibung wird im Interesse des Gläubigers ausgestellt. Das Interesse am Abschluss oder der Erfüllung des Rechtsgeschäftes ist hier nicht maßgebend, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde (siehe VwGH 19.10.1995, 94/16/0100). 586 Bei der Bürgschaft ist der Gläubiger Gebührenschuldner, da in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist (VfGH 13.10.1992, ).