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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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10.5. Eingaben (§ 14 TP 6 GebG und § 12 GebG) 10.5.1. Tatbestand 276 Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen einer Eingabengebühr. 277 Die Eingabe hat folgende Merkmale: ein schriftliches Anbringen (siehe Rz 126 und Rz 278 ff) einer natürlichen oder juristischen Person (siehe Rz 284) an ein Organ einer Gebietskörperschaft (siehe Rz 285 ff) in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (siehe Rz 289) im privaten Interesse des Einschreiters (siehe Rz 290).