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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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10.5.10. Höhe der Gebühr 305 Die Eingabengebühr beträgt im Allgemeinen 14,30 Euro. § 14 TP 6 Abs. 2 und 3 GebG sehen in taxativ aufgezählten Fällen erhöhte Eingabegebühren vor. Die Eingabengebühr ist von der Anzahl der verwendeten Bogen unabhängig. Zur Gebührenermäßigung bei Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte siehe Rz 130. 10.5.10.1. Einfache Eingabengebühr 306 Die einfache Eingabengebühr beträgt 14,30 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 102 ff - und pro Antrag - siehe Rz 304 ff). 10.5.10.2. Erhöhte Eingabengebühr 307 Die erhöhten Eingabengebühren (pro Antragsteller - siehe Rz 102 ff - und pro Antrag - siehe Rz 304 ff) sind in § 14 TP 6 Abs. 2 und Abs. 3 GebG taxativ aufgezählt: Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Z) 1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit 47,30 Euro siehe Rz 198 ff und Rz 202 2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt 47,30 Euro siehe Rz 220 4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen 47,30 Euro   5. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz 47,30 Euro   Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 3 GebG (lit.) a) Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Kindern unter 6 Jahren 120 Euro 75 Euro siehe Rz 330 f b) Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Minderjährigen 125,60 Euro 68,50 Euro     308 Zur Vergebührung von Rechtsmitteln siehe Rz 300.