3.2.5. Besondere Vorschriften über die Selbstberechnung von Gebühren 91 Neben den allgemeinen Vorschriften über die Selbstberechnung von Gebühren in § 3 Abs. 4 und 4a GebG enthält das GebG besondere Selbstberechnungsbestimmungen in: § 33 TP 5 Abs. 5 GebG - Bestandverträge (siehe Rz 714 ff) § 33 TP 17 Abs. 3 GebG - Wetten (siehe Rz 809 ff) § 33 TP 22 Abs. 6 GebG - Wechsel (siehe Rz 912 ff)
