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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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3.2.5. Besondere Vorschriften über die Selbstberechnung von Gebühren 91 Neben den allgemeinen Vorschriften über die Selbstberechnung von Gebühren in § 3 Abs. 4 und 4a GebG enthält das GebG besondere Selbstberechnungsbestimmungen in: § 33 TP 5 Abs. 5 GebG - Bestandverträge (siehe Rz 714 ff) § 33 TP 17 Abs. 3 GebG - Wetten (siehe Rz 809 ff) § 33 TP 22 Abs. 6 GebG - Wechsel (siehe Rz 912 ff)