1.6. Verjährung 14 Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG drei Jahre, bei den übrigen Gebühren fünf Jahre. Die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ist auch für den Bereich des Gebührengesetzes 1957 anwendbar.
