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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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12.4. Entstehen der Gebührenschuld bei Wetten 489 Zur Begriffsbestimmung Wetten siehe Rz 807. 490 Für im Inland abgeschlossene Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG) entsteht die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.