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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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10.13.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 391 Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine können als spezielle Zeugnisse betrachtet werden. Daher richten sich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld sowie die Person des Gebührenschuldners nach den Regelungen bei der Zeugnisgebühr. 10.13.2.1. Gebührenschuld 392 Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) oder des Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle (siehe Rz 158 f). 10.13.2.2. Gebührenschuldner 393 Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) oder der Überstellungsfahrtschein ausgestellt wird (siehe Rz 162 ff).