10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen 225 Die Funktion der Bergführerbücher und Trägerlegitimationen hat sich bereits vielfach gewandelt. Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als nach den landesgesetzlichen Bergführervorschriften Bergführerbücher und Trägerlegitimationen auszustellen sind. Höhe der Gebühr 226 Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z) 4. Bergführerbücher 16,50 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro 5. Trägerlegitimationen 14,30 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro
