18. Pro fisco Klausel (§ 22 GebG) 555 Die Bestimmung des § 22 GebG besagt, dass dann, wenn zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen ist, die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten ist. Eine derartige Vereinbarung stellt keine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes (§ 17 Abs. 2 GebG, siehe Rz 494) dar. Ein Gegenbeweis, dass die vereinbarte Leistung nicht oder die tatsächlich erbrachte oder gewählte Leistung geringer sei, ist nicht zulässig (§ 17 Abs. 1 und 5 GebG).
