BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok
27.6.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner 796 Ehepakte sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 462. Gebührenschuldner sind die den Ehepakt abschließenden Vertragsteile (siehe Rz 581 ff).