1.2. Zuständigkeit 1.2.1. Sachliche Zuständigkeit 6 Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist in § 19 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. 7 Gebührenanzeigen gemäß § 31 GebG können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden (§ 13 Abs. 2 AVOG 2010).
