27.8.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung 827 Die Hypothekarverschreibung ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff. Gebührenschuldner ist der Gläubiger (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG; siehe Rz 584 ff). Der Hypothekarschuldner haftet für die Gebühr (§ 30 GebG; siehe Rz 598 ff).
