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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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16.2.2. Nicht begünstigte Sicherungsgeschäfte 533 Die Gebührenbefreiung ist nicht anwendbar, wenn zB Urkunden über Sicherungsgeschäfte keinerlei Angaben enthalten, die auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG hinweisen; nicht mit sämtlichen in der Pfandurkunde als Kredit- oder Darlehensnehmer angeführten Personen - mit jedem Kredit- oder Darlehensnehmer einzeln oder mit allen Personen gemeinsam - ein Kredit- oder Darlehensvertrag iSd § 20 Z 5 GebG vorliegt.