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Gebührenrichtlinien 2019 (GebR 2019)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2019 · Quelle: Findok

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11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (§ 15 GebG) 11.1. Allgemeines 417 Nach dem Gebührengesetz 1957 sind nur diejenigen Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig, die in den Tarifposten des § 33 GebG (siehe Rz 623 ff) aufgezählt sind und über die eine Urkunde errichtet wird (siehe Rz 440 ff). Speziell geregelte Rechtsgeschäfte (zB Wetten, siehe Rz 807) unterliegen jedoch auch ohne Beurkundung der Gebühr (siehe Rz 435). Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind: Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG; siehe Rz 623 ff); Anweisungen (§ 33 TP 4 GebG; siehe Rz 636 ff); Bestandverträge (§ 33 TP 5 GebG; siehe Rz 646 ff); Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG; siehe Rz 727 ff); Dienstbarkeiten (§ 33 TP 9 GebG; siehe Rz 763 ff); Ehepakte (§ 33 TP 11 GebG; siehe Rz 789 ff); Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG; siehe Rz 797 ff); Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG; siehe Rz 812 ff); Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG; siehe Rz 828 ff); Zessionen (§ 33 TP 21 GebG; siehe Rz 847 ff); Wechsel (§ 33 TP 22 GebG; siehe Rz 888 ff). 418 Der Anfall einer Rechtsgeschäftsgebühr hat somit das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und dessen Festhalten in einer Urkunde zur Voraussetzung (Ausnahmen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 807). 419 Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben.