3.2. Hundertsatzgebühren 3.2.1. Begriff 69 Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte. 3.2.2. Bemessung und Entrichtung 70 Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen. Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für: Bestandverträge (§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 714 f) Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG; siehe Rz 807 ff) Wechsel (§ 33 TP 22 Abs. 6 GebG; siehe Rz 912 ff) 71 Die Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für: Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 72) Parteienvertreter (siehe Rz 85) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 718)
