3.2. Laufender Ertrag 3.2.1. Tatsächliche Ausschüttungen 286 Tatsächliche Ausschüttungen liegen vor, wenn die Erträge des Investmentfonds an den Anteilinhaber weitergeleitet werden. Sie werden beim Anteilinhaber, der das Investmentzertifikat im Privatvermögen hält, im Ausschüttungszeitpunkt steuerlich erfasst (§ 42 Abs. 1 InvFG 1993 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvFG 1993) und bilden zur Gänze steuerpflichtige Einnahmen. Zur zeitlichen Erfassung von im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentzertifikaten siehe Rz 185 ff. Hinsichtlich der Erfassung ausschüttungleicher Erträge gilt Rz 279 f. 287 Tatsächliche Ausschüttungen, die während des laufenden Geschäftsjahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen, bilden hingegen bereits im Zeitpunkt der Ausschüttung steuerpflichtige Einnahmen. 288 Sie sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Ermittlung der ausschüttungsgleichen (ordentlichen) Erträge als Aufwand abzuziehen. In diesen Abzug sind auch Ausschüttungen von Substanzgewinnen einzubeziehen. Dieser Abzug kann zulässiger Weise zu negativen ausschüttungsgleichen (ordentlichen) Erträgen führen. Die in Rz 122 ff dargestellte Verrechnung anderer Aufwendungen des Fonds wird jedoch dadurch nicht berührt. Der durch den steuerlichen Vertreter des Fonds vorgelegte Nachweis darf daher negative ausschüttungsgleiche Erträge nur für ordentliche Erträge enthalten, die zusätzlich mit der Höhe der gesamten tatsächlichen Ausschüttung begrenzt sind. Somit darf der Saldo aus tatsächlichen Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen (ordentlichen) Erträgen keinen negativen Betrag ergeben. Die Geltendmachung von an sich korrekt nach den obigen Ausführungen für den gesamten Fonds ermittelten negativen ausschüttungsgleichen Erträgen im Zuge der Veranlagung des Anteilinhabers ist daher nur dann zulässig, wenn er den Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung besessen hat und ihm diese Ausschüttung auch tatsächlich zugegangen ist. Beispiel: Ein (modellhaft gedachter) Investmentfonds mit zwei Anteilinhabern (Inhaber A und Inhaber B) hat ordentliche Erträge von 300 und Substanzgewinne (keine Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren) von 100. Eine tatsächliche Ausschüttung erfolgt in Höhe von 200 pro Anteil (somit insgesamt 400). Die ausschüttungsgleichen Erträge, welche vier Monate nach Geschäftsjahresende des Fonds zugehen, errechnen sich wie folgt: ordentliche Erträge 300 Substanzgewinne 100 absetzbare (tatsächliche) Ausschüttung - 400 im PV steuerpflichtig 20 ausschüttungsgleicher Ertrag - 100 je Anteil 10 je Anteil - 50 Nach erfolgter (tatsächlicher) Ausschüttung, jedoch vor Ablauf der Frist von vier Monaten steigt ein weiterer Investor (Inhaber C) in den Fonds ein (bzw. Inhaber A oder B erwerben einen weiteren Anteilschein). Die steuerpflichtigen Einkünfte der Inhaber A und B errechnen sich wie folgt: tatsächliche Ausschüttung 200 ausschüttungsgleicher Ertrag -50 Einkünfte aus Kapitalvermögen 150 steuerpflichtige Substanzgewinne (Einkünfte gemäß § 30 EStG 1988) 10 Da die tatsächliche Ausschüttung dem Inhaber C nicht zugegangen ist, braucht sie von ihm auch nicht versteuert werden. Mangels Erhalt der tatsächlichen Ausschüttung darf er allerdings auch nicht die negativen ausschüttungsgleichen Erträge geltend machen, soweit sie durch den Abzug der tatsächlichen Ausschüttung entstanden sind. Seine steuerpflichtigen Einkünfte errechnen sich wie folgt: tatsächliche Ausschüttung 0 ausschüttungsgleicher Ertrag 0 Einkünfte aus Kapitalvermögen 0 steuerpflichtige Substanzgewinne (Einkünfte gemäß § 30 EStG 1988) 10 289 Gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG sind jene nachweislich tatsächlich ausgeschütteten Erträge steuerfrei, die als ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich bereits erfasst worden sind. Eine Doppelbesteuerung von Fondserträgen wird damit vermieden. 290 Zur Kapitalertragsteuerpflicht von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds siehe Rz 307 f, zur Endbesteuerung Rz 310.
