3.1.5. Besondere Fonds 3.1.5.1. Allgemeines 274 Das internationale Investment kennt Veranlagungstypen, die nach österreichischem Recht nicht zulässig sind. Der Umstand, dass die Errichtung eines Fonds nach inländischem Recht unzulässig wäre, steht jedoch der Subsumtion unter § 42 InvFG 1993 nicht entgegen. Hauptanknüpfungspunkt für eine solche Subsumtion ist, ob die Veranlagungsform nach ausländischem Recht als Investmentfonds gewertet wird, im Übrigen, ob für Anleger der Kapitalveranlagungsgedanke im Vordergrund steht und eine gewisse Risikostreuung gegeben ist. 3.1.5.2. Future Funds 275 Future Funds veranlagen Kapital in Terminkontrakten. Der Umstand, dass solche Terminkontrakte nach inländischem Recht nur sehr eingeschränkt zulässig sind, steht einer Einordnung unter § 42 Abs. 1 InvFG 1993 nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn der Fonds in Terminkontrakte in einem gemäß § 21 InvFG 1993 für inländische Fonds nicht mehr zulässigen Ausmaß investiert. Gleiches gilt auch bei Veranlagung in anderen derivativen Produkten. 3.1.5.3. Venture Funds oder Private Equity Funds 276 Bei Venture Capital handelt es sich um Risikokapital, das in "junge" Unternehmen investiert wird. Die Beteiligung muss dabei nicht in einer Aktie bestehen, die an einer Börse gehandelt wird. 3.1.5.4. Abgrenzung zu Indexprodukten 277 Wird eine Rückzahlung nur von der Wertentwicklung bestimmter Wertpapiere (Index) abhängig gemacht, so ist ein Investmentfonds im Sinne des § 42 Abs. 1 InvFG 1993 dann nicht anzunehmen, wenn für Zwecke der Emission ein überwiegender tatsächlicher Erwerb dieser Wertpapiere durch den Emittenten oder einen allenfalls von ihm beauftragten Treuhänder unterbleibt, und kein aktiv gemanagtes Vermögen vorliegt (Indexprodukte siehe auch EStR 2000 Rz 6192 ff). Wird jedoch ein Index nachgebildet, auf dessen Anerkennung durch die FMA - würde diesen Index ein inländischer Indexfonds nachbilden wollen - ein Rechtsanspruch bestünde (siehe dazu Rz 14a bzw. Rz 278), liegt ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 InvFG 1993 vor, wenn für Zwecke der Emission ein überwiegender tatsächlicher Erwerb dieser Wertpapiere des Fonds durch den Emittenten oder einem allenfalls von ihm beauftragten Treuhänder erfolgt, ohne dass man von einem gemanagten Vermögen sprechen kann. 3.1.5.5. Alternativ Investments 278 Zu Alternative Investments siehe Rz 14b. Hinsichtlich des Vorliegens eines Fonds müssen jedoch die in Rz 277 angeführten Merkmale vorliegen. Liegt ein Hedge-Indexfonds vor, muss für die Annahme eines Indexfonds der Index mit Ausnahme des Bezuges auf Wertpapieren oder Aktien die in Rz 14a aufgezählten Merkmale aufweisen.
