2.2.2.5.3. Körperschaften des öffentlichen Rechts und Körperschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 2.2.2.5.3.1. Allgemeines 213 Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 mit ihren Einkünften gemäß § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988. Gleiches gilt gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 für juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, die nach § 5 KStG 1988 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind. Die beschränkte Steuerpflicht umfasst grundsätzlich jene inländischen Einkünfte, bei denen die Steuer im Abzugswege erhoben wird, sowie jene ausländischen Einkünfte, die den inländischen, der Steuerabzugspflicht unterliegenden Einkünften vergleichbar sind, bei denen aber ein Steuerabzug mangels Inlandsbezuges unterbleibt. 2.2.2.5.3.2. Zinsen 214 Zu den grundsätzlichen Ausführungen siehe Rz 83 f. 215 Zinserträge aus Forderungswertpapieren, die in Euro- oder Schillingwährung vor dem 1. Jänner 1984, in Fremdwährung vor dem 1. Jänner 1989 und von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben wurden, unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug, daher auch nicht der beschränkten Steuerpflicht, sie sind steuerfrei. 2.2.2.5.3.3. Ausländische Dividenden 216 Durch § 21 Abs. 3 KStG 1988 sollen jene ausländischen Kapitalerträge erfasst werden, die, wären sie inländische Einkünfte, dem Kapitalertragsteuerabzug unterlägen. Inländische Beteiligungserträge unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht sondern sind steuerfrei, daher sind vergleichbare ausländische Beteiligungserträge ebenfalls steuerbefreit. Für eine im Ausland einbehaltene Quellensteuer kann je nach DBA Rückerstattung beantragt werden. 2.2.2.5.3.4. Substanzgewinne 217 Gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 in Verbindung mit § 94 Z 6 lit. f EStG 1988 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 mit Substanzgewinnen steuerbefreit. 2.2.2.5.3.5. Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung 218 Inländische Dividenden fließen dem Fondsvermögen grundsätzlich um eine bereits zum Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer vermindert zu. Auf Grund des Transparenzprinzips greift jedoch die Kapitalertragsteuerbefreiung gemäß § 94 Z 6 lit. a EStG 1988 und die Kapitalertragsteuer gilt als zu Unrecht einbehalten. Gemäß § 240 Abs. 3 BAO ist die zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer vom Betriebsfinanzamt des depotführenden Kreditinstitutes auf Antrag der öffentlich rechtlichen Körperschaft rückzuerstatten. 2.2.2.5.3.6. Übersicht in Tabellenform 219 Inländischer Investmentfonds im Vermögen von Körperschaften öffentlichen Rechst, außerhalb eines Betriebes gewerblicher Art sowie Körperschaften iSd § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 Art steuerpflichtig durch Kapitalertragsteuer abgedeckt Veranlagung Zinsen* ja Ja ja, soweit depotführende Bank nicht im Inland Inländische Dividenden nein gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 und § 94 Z 6 lit. a EStG 1988 erstattbar gemäß § 240 BAO nein Ausländische Dividenden nein keine Steuerpflicht nein Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren nein nein nein Sonstige Substanzgewinne nein gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 und § 94 Z 6 lit. f EStG 1988 erstattbar gemäß § 240 BAO nein *ausgenommen Zinserträge aus Forderungswertpapieren, die in Schilling- oder Eurowährung vor dem 1. Jänner 1984, die in Fremdwährung vor dem 1. Jänner 1989 und von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben wurden, und aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren, die einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2 KStG 1988), einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 KStG 1988 (befreite Arbeitnehmerförderungsstiftung, siehe StiftR 2001 Rz 154), einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftung nachweislich zuzurechnen sind, bzw. die innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (§ 6 Abs. 1 KStG 1988) anfallen.
