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Investmentfondsrichtlinien 2003 (InvFR 2003)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2004 · Quelle: Findok

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1.1.3. Grundsätzliches zum Ertragsteuerrecht 1.1.3.1. Allgemeines 3 Der Kapitalanlage- und Immobilienfonds ist in Österreich kein Steuersubjekt. Die Anteilinhaber haben die ihnen zuzurechnenden Erträge zu versteuern. Die Endbesteuerung kommt bei inländischen Kapitalanlagefonds und inländischen Immobilienfonds zur Gänze zum Tragen; ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds unterliegen immer (auch bei auszahlender Stelle im Inland) der Veranlagungspflicht, jedoch erfolgt eine Veranlagung mit dem besonderen Steuersatz von 25% (37 § Abs. 8 Z 4 und 5 EStG 1988). 1.1.3.2. Prinzipien 1.1.3.2.1. Durchgriffs- oder Transparenzprinzip 4 Gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993 erwirbt der Inhaber eines Investmentzertifikates Miteigentum an den im Fonds befindlichen Wertpapieren (siehe Rz 2). Bei Immobilienfonds hält gemäß § 1 Abs. 2 ImmoInvFG die Kapitalanlagegesellschaft das Fondsvermögen treuhändig für die Anteilinhaber. Dementsprechend sind die Erträge eines Investmentfonds dem jeweiligen Anteilinhaber wie bei Miteigentum steuerlich zuzurechnen (Durchgriffsprinzip). Gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes normieren das InvFG 1993 und das ImmoInvFG jedoch zwei Abweichungen: die Periodenverschiebung und die Maßgeblichkeit der Fondsbuchhaltung für die Einkünfteermittlung. 1.1.3.2.2. Periodenverschiebung 5 Während im allgemeinen Einkommensteuerrecht bei Zufluss von Einnahmen an die Miteigentumsgemeinschaft gleichzeitig ein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 beim Miteigentümer anzunehmen ist, weicht das Investmentfondsgesetz davon ab. Die Erträge werden zunächst beim Fonds aufgespeichert. Eine Zurechnung an den Anteilinhaber erfolgt erst bei Ausschüttung durch den Fonds. Unterbleibt eine solche Ausschüttung hat der Gesetzgeber die Fiktion einer Ausschüttung in Form der ausschüttungsgleichen Erträge aufgestellt. In einem solchen Fall sind die Fondserträge dem Anteilinhaber in jenem Zeitpunkt als steuerpflichtige Einnahme zuzurechnen, den das Gesetz vorsieht. 1.1.3.2.3. Maßgeblichkeit der Fondsbuchhaltung für die Einkunftsermittlung 6 Zunächst normiert § 40 Abs. 1 InvFG 1993, dass Ausschüttungen prinzipiell steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Somit ist jede Ausschüttung steuerpflichtig, gleichgültig wann sie erfolgt. Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn das Gesetz eine solche Befreiung vorsieht. Gemäß § 40 Abs. 1 InvFG 1993 besteht eine teilweise Steuerbefreiung für Substanzgewinne. Im EStG 1988 und KStG 1988 enthaltene Befreiungstatbestände und Bestimmungen über die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht sowie die in den jeweiligen DBAs enthaltenen Vorschriften bleiben wirksam. 7 Da allerdings nur Ausschüttungen aus Erträgen des Fonds zulässig sind, ist aus dem Gesetz ableitbar, dass für die Einkunftsermittlung immer die Fondsbuchhaltung maßgeblich sein muss. Da das Investmentgeschäft als Bankgeschäft dem BWG und somit dem Handelsrecht unterliegt, werden die Erträge nach handels- und bankrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Auf Grund des Vorrangs der Fondsbuchhaltung gelten die nach diesen Grundsätzen ermittelten Erträge auch als steuerliche Einkünfte für sämtliche Anteilinhaber, gleichgültig welcher Einkunftsermittlungsart die Anteilinhaber unterliegen. 1.1.3.3. Kapitalertragsteuer und ausländische Quellensteuern in Grundzügen 8 Erträge, die mit inländischer Kapitalertragsteuer auf Dividenden und vergleichbare Gewinnausschüttungen (siehe § 93 Abs. 2 Z1 lit. a, b und c EStG 1988) oder mit ausländischen Quellensteuern belastet sind, gehen beim Kapitalanlagefonds bereits netto ein. 9 Zinsen und Substanzgewinne gehen beim Kapitalanlagefonds brutto ein, sofern nicht eine ausländische Quellensteuer einbehalten wurde. Es obliegt der kuponauszahlenden Stelle im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (das ist normalerweise das Kreditinstitut, mit dem der Anteilinhaber hinsichtlich der Anteilscheine einen Depotvertrag abgeschlossen hat, und das üblicherweise die Ausschüttungen oder anlässlich von Anteilsverkäufen die anteiligen Kapitalerträge ausbezahlt), die Kapitalertragsteuer auf Zinsen und die Kapitalertragsteuer auf 20% der Substanzgewinne von der Ausschüttung einzubehalten und an das dafür zuständige Finanzamt abzuführen. 10 Eine solcher Kapitalertragsteuer-Abzug ist vorzunehmen bei inländischen Fonds anlässlichder tatsächlichen Ausschüttung, der Kapitalertragsteuer-Auszahlung des Verstreichens der Vier-Monatsfrist, wenn der Fonds (gesetzwidrigerweise) die Kapitalertragsteuer-Auszahlung unterlassen hat, der Veräußerung eines Anteilscheines, wobei Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne nur dann einzubehalten ist, wenn die Veräußerung nach dem Ende des Fondsgeschäftsjahres jedoch vor Ausschüttung oder Kapitalertragsteuer-Auszahlung erfolgt (siehe auch Rz 151). ausländischen Fonds anlässlichder tatsächlichen Ausschüttung, des Einbehalts der Sicherungssteuer