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Investmentfondsrichtlinien 2003 (InvFR 2003)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2004 · Quelle: Findok

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3.1.4.8. Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien 272 Kann nach der Würdigung einer Veranlagung nicht von einem Immobilienfonds ausgegangen werden, ist zu prüfen, ob eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien besteht. Dies ist zwingend nach den Vorschriften des § 14 KMG zu prüfen. Nach dieser Bestimmung liegt eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien vor, wenn mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge erwirtschaftet werden, die aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte stammen. Maßgeblich ist somit die Ertrags- und nicht die Vermögenszusammensetzung. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist kontrollierend zu überprüfen, ob nach den Vorschriften der Rz 264 ff ein Kapitalanlagefonds vorliegt. 273 Ergibt eine Prüfung, dass ein ausländischer Investmentfonds jedoch keine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien vorliegt, hat eine Einordnung in die unter Rz 263 aufgezählten Fondsarten und eine entsprechende steuerliche Behandlung zu erfolgen.