3. Sondervorschriften für ausländische Fonds 3.1. Allgemeines 3.1.1. Rechtsgrundlage der Besteuerung 260 Zentrale Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Anteilen an ausländischen Fonds sind § 42 InvFG 1993 und § 42 ImmoInvFG. Zweck dieser Norm ist sowohl die steuerliche Gleichstellung von ausländischen Fonds, die inländischen vergleichbar sind, als auch die steuerliche Erfassung von Anteilen an Fonds, deren Errichtung und Vertrieb im Inland auf Grund des geltenden inländischen Rechts nicht zulässig ist. Es sollen jedoch auch andere ausländische Veranlagungsformen steuerlich wie inländische Investmentfonds erfasst werden, sofern sie den österreichischen Investmentfonds ähnlich sind. 261 Systematisch sind § 42 InvFG 1993 und § 42 ImmoInvFG eine Spezialnormen zu § 40 InvFG 1993 und § 40 ImmoInvFG. § 40 InvFG 1993 und § 40 ImmoInvFG gelten daher auch für Anteile an ausländischen Fonds, soweit in § 42 InvFG 1993 und § 42 ImmoInvFG keine gesonderte Regelung getroffen ist. § 42 ImmoInvFG verweist im Wesentlichen auf und § 42 InvFG 1993. 3.1.2. Prinzipien 262 Aus § 42 Abs. 1 InvFG 1993 und § 42 ImmoInvFG ist auf Grund der darin normierten Unbeachtlichkeit der Rechtsform abzuleiten, dass alle ausländischen Investmentfonds für steuerliche Belange nach der Transparenzmethode zu behandeln sind. Gleich wie bei inländischen Fonds werden alle den ausländischen Kapitalanlage- und Immobilienfonds zugeflossenen Erträge bzw. die gemäß 42 Abs. 2 InvFG 1993 pauschal ermittelte Besteuerungsgrundlage steuerlich dem Anteilsinhaber direkt zugerechnet. Ebenso finden alle in den Abschnitten 1 und 2 dargelegten Prinzipien Anwendung, soweit sich aus den nachstehenden Ausführungen nichts anderes ergibt. 3.1.3. Arten 263 Je nach steuerlichen Folgen wird eine Unterscheidung getroffen in ausländische Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds, welche die ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter nachweisen (weiße Fonds), Ausländische Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds, die ausschüttungsgleiche Erträge nicht durch einen steuerlichen Vertreter nachweisen (schwarze Fonds).
