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Investmentfondsrichtlinien 2003 (InvFR 2003)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2004 · Quelle: Findok

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3.7. Erbschafts- und Schenkungssteuer 328 Die unter Rz 231 bis Rz 245 ausgeführte rechtliche Beurteilung der ausländischen Investmentfonds gilt auch für Erbschaftssteuerzwecke. Der IV. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes 1993 regelt neben den Steuern vom Einkommen und Ertrag auch die Steuern vom Vermögen. Die Erbschaftssteuer ist steuersystematisch den Vermögensteuern zuzuordnen, weswegen die Bestimmung des § 42 Abs.1 InvFG 1993 sinngemäß anzuwenden ist. Dies bedeutet insbesondere, dass, da für die steuerliche Beurteilung die tatsächliche Rechtsform des ausländischen Investmentzertifikates gemäß § 42 Abs. 1 InvFG 1993 unmaßgeblich ist, jeder Anteilschein immer als Miteigentum zu sehen ist. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Rechtsform des Anteilscheines mit einer Aktie vergleichbar wäre. Gleiches gilt auch für Immobilienfonds, obwohl im Immobilien-Investmentfondsgesetz eine Unterteilung in Abschnitte nicht vorliegt. § 42 Abs. 1 ImmoInvFG ist jedoch auf Grund seiner Stellung im Gesetz eine rein steuerliche Bestimmung. Die Definition, was steuerlich als Immobilienfonds zu gelten hat, schränkt jedoch nicht auf bestimmte Steuern ein.