3.8. Mitwirkungspflicht des Anteilsinhabers 329 Inhaber von Anteilscheinen an ausländischen Fonds unterliegen - wie es im Steuerrecht bei Auslandsbeziehungen allgemeiner Grundsatz ist - einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Erforschung der steuerlich relevanten tatsächlichen Verhältnisse.
