3.2.3. Ordentliche Erträge, Zinserträge und Dividendenerträge 3.2.3.1. Allgemeines 293 Siehe Rz 82 ff. 3.2.3.2. Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen: 294 Wurde für ausländische Dividenden vor Ausschüttung an den Fonds ausländische Quellensteuer einbehalten, unterliegt grundsätzlich die volle Ausschüttung (einschließlich abgezogener Quellensteuer) abzüglich der darauf entfallenden Aufwendungen des Fonds der Steuerpflicht. Die Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung richtet sich nach dem jeweiligen mit dem Quellenstaat abgeschlossenen DBA. Unter Quellenstaat ist dabei derjenige Staat zu verstehen, aus welchem die Kapitalerträge stammen, die dem Fonds zugehen. Beispiel: Ein Fonds mit Sitz in Luxemburg erhält Dividenden aus einer spanischen Aktie, die zum Gewinn des Fonds gerechnet werden. Dieser Gewinn wird an einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger weiter geleitet. Es ist das DBA Österreich-Spanien maßgeblich. 3.2.3.3. Innerstaatliche Maßnahmen gemäß § 48 BAO 295 Hinsichtlich der Anwendung vom Maßnahmen im Sinne des § 48 BAO siehe EStR 2000 Rz 7377i.
