3.6. Veräußerung eines Anteilscheins 323 Zu grundsätzlichen Ausführungen siehe Rz 223 ff. 324 Auch bei ausländischen Fonds ist ein auf den Veräußerungszeitpunkt bezogener (taggenauer) Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge vorzulegen. Fehlt ein solcher Nachweis, hat eine Schätzung gemäß § 184 BAO zu erfolgen. 325 Für die Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge im Zusammenhang mit der Veräußerung des Anteilsrechtes an einem ausländischen Investmentfonds sind zwei Bezugsgrößen maßgeblich, nämlich die Differenz zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem Veräußerungspreis einerseits und den 0,8% pro angefangenem Monat vom Veräußerungspreis andererseits, wobei als Veräußerungspreis jeweils der Preis ohne Abzug von Veräußerungskosten für den veräußerten Anteil zu verstehen ist. Der jeweils höhere Betrag bildet die auf Grund der Schätzung ermittelten zu versteuernden ausschüttungsgleichen Erträge. Beispiel: Rücknahmepreis 1.1. 42.000 Rücknahmepreis 1.5. 43.700 Veräußerungskosten 100 Bezugsgröße I Rücknahmepreis 1.1. 42.000 Rücknahmepreis 1.5. 43.700 Differenz 1.700 Bezugsgröße II Rücknahmepreis 1.5. x 0,8% x 5 1.748 Steuerpflichtig 1.748 326 Es bestehen keine Bedenken von einer Schätzung abzusehen, wenn der Anteilsinhaber die ausschüttungsgleichen Erträge auf einen späteren Zeitpunkt (unter Umständen zum Ende des Geschäftsjahres) nachweist; Rz 292 ist anzuwenden. 327 Wird ein nicht offen gelegter Anteilschein veräußert, aus dem Depot entnommen oder auf ein ausländisches Depot übertragen, fällt ebenfalls Sicherungssteuer an. Die Sicherungssteuer beträgt 25% von 0,8% des Veräußerungsbetrages, oder des jeweiligen Depotwertes im Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme pro angefangenen Kalendermonat, gerechnet vom Beginn des Kalenderjahres. Es ist dabei nicht zu berücksichtigen, wann der Anteilschein erworben wurde. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Übertrag von einem inländischen Depot auf ein anderes inländisches Depot desselben Depotinhabers vom Einbehalt einer Sicherungssteuer abgesehen wird.
