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Investmentfondsrichtlinien 2003 (InvFR 2003)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2004 · Quelle: Findok

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2.2.2.4. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Betriebsvermögen einer juristischen Person 2.2.2.4.1. Allgemeines: 199 Bei der ertragsteuerlichen Behandlung ist grundsätzlich zwischen inländischen und ausländischen Fonds und hierbei wiederum zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds zu unterscheiden. 200 Weiters sind die unterschiedlichen Ertragstypen (Zinsen, Dividenden, Substanzgewinne usw.) von Bedeutung. 2.2.2.4.2. Ordentliche Erträge 2.2.2.4.2.1. Zinsen 201 Hinsichtlich des Umfangs siehe Rz 83 f. Werden von einem Fonds Zinsen ausgeschüttet, oder als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet, sind sie als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Nichtvorliegen einer Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld anrechenbar. 2.2.2.4.2.2. Dividenden 202 Hinsichtlich des Umfanges siehe Rz 85 ff. Inländische Dividenden sind gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei. Eine bei Ausschüttung an den Fonds von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die Körperschaftsteuerschuld anrechenbar. 203 Ausländische Dividenden sind steuerpflichtig; hinsichtlich der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen siehe Rz 164. Kapitalertragsteuer ist abzuziehen, jedoch ist diese anrechenbar. Keine Kapitalertragssteuer ist gemäß § 3 Z 1 Auslands-Kapitalertragsteuer VO 2003 abzuziehen, wenn der Anteilschein im Rahmen des Zwischenbankgeschäftes gehalten wird. Zur Steuerpflicht von Substanzgewinnen bei betrieblich gehaltenen Anteilscheinen siehe Rz 191. 2.2.2.4.3. Erträge von Immobilienfonds 203a Gewinne eines Immobilienfonds sind in dem in Rz 87h dargestellten Ausmaß als Betriebseinnahme anzusetzen. 2.2.2.4.4. Übersicht in Tabellenform 204 Inländischer Investmentfonds im Betriebsvermögen juristischer Personen Art steuerpflichtig Kapitalertragsteuerpflichtig Zinsen Ja § 94 Z 5 EStG 1988 (sonst anrechenbar) Inländische Dividenden Nein (§ 10 Abs. 1 KStG) Ja (anrechenbar) Ausländische Dividenden Ja (sofern nicht durchgerechnet internationale Schachtel) Ja, Befreiung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 möglich, DBA anwendbar Ausgeschüttete Substanzgewinne Ja Nein Thesaurierte Substanzgewinne inländischer Fonds Nein Nein (Kapitalertragsteuer-Auszahlung gilt als Ausschüttung) Thesaurierte Substanzgewinne ausländischer Fonds Ja Nein Bewirtschaftungsgewinne eines Immobilienfonds Ja Nein Aufwertungsgewinne eines Immobilienfonds, dessen Anteilscheine öffentlich angeboten werden Ja zu 80% Nein Aufwertungsgewinne eines Immobilienfonds, dessen Anteilscheine nicht öffentlich angeboten werden Ja zu 100% Nein